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Notwehrrecht

Mind Map  Österr. Notwehrrecht

nach Peter Schöllbauer

Österreichisches Notwehrrecht

Im folgenden ein kurzer Einblick ins Notwehrrecht. Grundkenntnisse aus dem Notwehrrecht sind Bestandteil der Jiu Jitsu Gürtelprüfungen.

Was ist eine Notwehrsituation, welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut festgestellt wird.

Wofür ist die Notwehr ein Rechtfertigungsgrund?  
Notwehr ist Rechtfertigungsgrund, wenn man eine ein Handlung setzt, die strafrechtlich zwar grundsätzlich verboten ist, in bestimmten Einzelfällen aber erlaubt ist; zB jemanden zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen, Bewegungsfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung) zu verletzen.

Was ist Nothilfe?
Nothilfe ist ist Notwehr zugunsten eines Dritten; zB wird eine Person attackiert und ein Dritter sieht dies und greift helfend ein. Achtung: der Attackierte kann die Nothilfe auch ablehnen („das ist meine Sache“; Geisel fürchtet um ihr Leben).

Was ist die „notwendige Verteidigung“?
Die „notwendige Verteidigung“ ist das „gelindeste Mittel, das den Angriff verläßlich abwehrt“, das heißt der Angriff wird „sofort und endgültig“ abgewehrt. Es muß keine Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung eingegangen werden, aber es darf auch keine Notwehrüberschreitung erfolgen!

Folgen der „unabsichtlichen“ Notwehrüberschreitung?
Erfolgt die Notwehrüberschreitung aus „Bestürzung, Furcht oder Schrecken“, so wird sich bei Körperverletzung die Verurteilung wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ ergeben; bei Sachbeschädigung ergibt sich „fahrlässige Sachbeschädigung“, die nicht strafbar ist, wohl aber den Ersatz der beschädigten Sache (Geldeswert) erforderlich macht.

Folgen der Notwehrüberschreitung zB aus Zorn, Rache, Haß, Empörung o.ä.?
Bestrafung wegen „vorsätzlichem Handeln“, das heißt schwerer.


Die Selbstverteidigungssituation aus juristischer Sicht:

Wenn man im Zuge einer Selbstverteidigungshandlung den Angreifer verletzt, so liegt aus rechtlicher Sicht zunächst eine Körperverletzung vor. Und solange kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist Körperverletzung gerichtlich strafbar. Aus diesem Grund muss jeder, der sich mit Selbstverteidigung beschäftigt, Kenntnisse über den Notwehrbegriff haben. Die Notwehr ist ein so genannter Rechtfertigungsgrund, d.h. unter gewissen Voraussetzungen werden Handlungen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, von dieser gebilligt. Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) ist die Notwehr im § 3 verankert. Er lautet:

§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Der Notwehrbegriff besteht aus: Notwehrlage, Notwehrhandlung und Verteidigungswille

Notwehrlage: Sie wird ausgelöst durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Im einzelnen müssen vorliegen:

a) Angriff eines Menschen: Dabei muss es sich um eine aktive Tätigkeit handeln. (Beispiel: der Angreifer schlägt mit seiner Faust zu); ein passives Verhalten ist durch Notwehr nicht gerechtfertigt. (Beispiel: Der Türsteher, welcher eine Person, die das Lokal nicht verlassen will und keine aktive Angriffstätigkeit tätigt, sondern sich nur passiv verhält, verletzt, kann sich nicht auf Notwehr berufen)

b) Der Angriff muss gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein: Der Angriff ist gegenwärtig, solange er tatsächlich noch andauert. Unmittelbar drohend ist der Angriff, wenn zwar noch keine Rechtsgutverletzung vorliegt, jedoch unmittelbar in eine solche umschlagen kann, d.h., der Angriff steht kurz bevor. (Beispiel: Der Angreifer ballt die Faust und holt zum Schlag aus)

c) Der Angriff muss rechtswidrig sein, also gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dass der Angriff vom Angegriffenen voraussehbar oder vermeidbar war, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Notwehr. Dagegen gibt es gegen Angriffe in Ausübung der Notwehr keine Notwehr. Grundsätzlich liegt auch dann keine Notwehrsituation vor, wenn der Angegriffenen es unterlassen hat, der Konfrontation mit seinem Widersacher rechtzeitig auszuweichen, obwohl ihm ein Ausweichen nach Lage des Falles möglich und zumutbar war. Es ist zwar grundsätzlich niemand verpflichtet, einen rechtswidrigen Angriff eines anderen von vornherein auszuweichen, nur kann in gewissen Fällen ein Ausweichen die zweckmäßigste und sinnvollste „Verteidigung“ sein. Ebenso kann sich nicht auf Notwehr berufen, wer die Konfrontation mit dem anderen selbst herbeiführt, diesen provoziert und rechtswidrig, z.B. durch Versetzen einer Ohrfeige, in seiner körperlichen Integrität verletzt hat.

d) Durch die Notwehr darf nur in Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen werden. Eingriffe in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind grundsätzlich nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Es kann hier jedoch entschuldigender oder rechtfertigender Notstand in Betracht kommen. (Beispiel: Zwei Jugendliche kommen in ein Geschäft. Einer von ihnen nimmt, ohne dass der andere davon Kenntnis hat, eine Geldtasche aus einem Einkaufswagen und flieht. Der Vorfall wird beobachtet und der unbeteiligte Jugendliche wird vom Besitzer der Geldtasche festgehalten. Hier ist grundsätzlich keine Notwehr zulässig, eventuell liegt eine Notstandslage vor.)

e) Es muss sich um einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut handeln. Als solche zählt das Gesetz auf: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Obwohl nicht im Gesetz selbstständig angeführt, zählen auch Angriffe auf die Geschlechtssphäre zu den notwehrfähigen Rechtsgütern. Es gibt allerdings keine Notwehr gegen Verletzungen der Ehre. Auch kommt der Notwehrschutz nur persönlichen Rechtsgütern zu. Angriffe auf Rechtsgüter Dritter können jedoch Nothilfe begründen. Für sie gelten die Grundsätze der Notwehr. (Beispiel: Wenn jemand körperlich angegriffen wird und aufgrund eines körperliche Gebrechens nicht verteidigungsfähig ist, so kann z.B. sein Begleiter zu Gunsten des Angegriffenen Nothilfe leisten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Angegriffenen diese Hilfe auch will)

Die Notwehrhandlung:
Sie muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Der Angreifer darf nur soweit beeinträchtigt werden, als es zur Abwehr des Angriffes notwendig ist. Als notwendig kann man jene Verteidigung bezeichnen, die das schonendste Mittel zur Abwehr des Angriffes darstellt. Dabei muss die Art und Intensität des Angriffes, die Gefährlichkeit des Angreifers und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Wer sich körperlich erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiters eine Waffe verwenden. Die Notwehrhandlung muss die letzte Möglichkeit zur Verteidigung darstellen. Besteht die Möglichkeit zum Ausweichen, so ist die Notwehrhandlung nicht unvermeidbar. Der durch die Verteidigung zu erwartende Schaden darf nicht außer Verhältnis zu dem durch den Angriff drohenden Schaden stehen (Abs. 1 2. Satz/ Unfugabwehr). Die Abwehrhandlung darf zum erwartenden Schaden aus dem Angriff nicht unverhältnismäßig sein. (Beispiel: eine unzulässige Abwehrhandlung wäre z.B. wenn der Besitzer eines Zeitungsstandes einen Dieb, der eine Zeitung gestohlen hat, mit einem Baseballschläger krankenhausreif prügelt. Die durch diese Verteidigung verursachte schwere Körperverletzung steht außer Verhältnis zum Angriff auf das Eigentum)

Der Verteidigungswille:
Darunter versteht man den Willen, den Angriff abzuwehren. Dieses subjektive Rechtfertigungselement wird grundsätzlich immer vorhanden sein.

Grenzen der Notwehr:

Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess):
Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wer das gerechtfertigte Maß der Notwehr überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient (Abs. 2)

(Beispiel: Jemand, der einen unbewaffneten Angreifer, welcher ihm gerade eine Ohrfeige verpasst hat, im Zuge der Notwehr mit einem Messer tödlich verletzt. Wir gehen davon aus, dass der Angriff noch gegenwärtig war)

Dabei muss man unterscheiden:

a) Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung der Tat. Allerdings ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung möglich, sofern die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist oder man kann dem Verursacher trotz Gemütsbewegung vorwerfen, er habe die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt.
b) Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, hat der Verursacher wie bei vorsätzlicher Notwehrüberschreitung die Folgen der Handlung voll zu verantworten.

Notwehrvorwand (Notwehrprätext):
Darunter versteht man die Berufung auf Notwehr, ohne dass eine Notwehrsituation gegeben war, entweder weil die Notwehrlage nicht oder nicht mehr vorlag oder weil die Notwehr nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten wurde. Sie zieht die volle strafrechtliche Verantwortung nach sich.

Putativnotwehr:
Darunter versteht man die irrtümliche Annahme, dass eine Notwehrlage vorliegt. (Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt). Man kann dabei nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung bestraft werden, allerdings ist eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung ist möglich.

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